Bestellbedingungen

1. Warenlieferungen sowie Dienstleistungen

1.1 Der Lieferant bzw. nachstehend auch „Auftragnehmer“ genannt verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung seiner eigenen Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen bzw. seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

1.2 Grundsätzlich haben nur schriftliche Bestellungen Gültigkeit. Mündliche, telefonische oder sonst von der Schriftform abweichende Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. 

1.3 Die Lieferung und der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, einschließlich jeder Verschlechterung und des zufälligen Untergangs „Frei Haus“ an die Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.

2. Ergänzende Bestimmungen insb. für Bauleistungen
Für Bauleistungen gelten folgende ergänzende Vertragsbestimmungen:

2.1 Die Durchführungstermine der Arbeiten und Lieferungen erfolgen nach dem gemeinsam erstellten Zeitplan. Die darin festgelegten Ausführungsfristen sind genauestens einzuhalten.

Mit den Arbeiten ist voraussichtlich in der KW …… (tatsächlicher Arbeitsbeginn nach Absprache), zu beginnen und diese sind ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Detailabklärung: Sämtliche Details sind rechtzeitig vor Ausführung mit der ÖBA abzuklären. Diese Detailabklärung ist schriftlich von der Stadtgemeinde Weiz freigeben zu lassen.

Leistungsumfang: Sämtliche Geräte, Gerüstungen, Aufstieghilfen, Pölzungen, Sicherungsmaßnahmen, Arbeiten und Materialien, etc. die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlich sind, sind in den Positionen einkalkuliert und werden nicht gesondert vergütet.Die Werk- und Ausführungspläne sind rechtzeitig zur Freigabe an die Stadtgemeinde Weiz zu übermitteln, damit allfällige Änderungen bei denkmalgeschützten Objekten eingearbeitet werden können. Vorstehende Änderungsarbeiten wirken nicht terminverlängernd. 

2.2 Prüfung von Teilrechnungen bzw. der Schlussrechnung: Vereinbarter Skontoabzug bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der geprüften Rechnung, gültig für jede einzelne Teilzahlung, ohne Berücksichtigung, ob bei anderen Teilzahlungen Skonto in Anspruch genommen wurde oder nicht.

Prüffrist bei Teilrechnungen 14 Tage nach Erhalt der prüffähigen Unterlagen, bei Schlussrechnungen 30 Tage nach Erhalt der vollständigen, prüffähigen Unterlagen.

Bei den Teilrechnungen wird ein Deckungsrücklass in der Höhe von 10 % der Bruttoabrechnungssumme – nicht ablösbar, einbehalten.

Bei der Schlussrechnung wird ein Haftrücklass in der Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme, durch eine Bankgarantie ablösbar, einbehalten.

Bei Nichteinhaltung der vorerwähnten Durchführungstermine wird eine Vertragsstrafe von: Netto …………   €, in Worten Euro ………… pro Kalendertag von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

Ferner steht der Stadtgemeinde Weiz das Recht zu, bei Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen die restlichen Arbeiten und Lieferungen um jeden Preis auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.

Der Auftragnehmer verzichtet auf das im ABGB vorgesehene richterliche Mäßigungsrecht.

3. Gemeinsame Bestimmungen

3.1 Personenbezogene Bezeichnungen (egal welcher Form) beziehen sich immer auf sämtliche Geschlechter in gleicher Weise.

3.2 Die Stadtgemeinde Weiz erwirbt Eigentum an sämtlichen vor oder im Rahmen des Auftrages übergebenen oder für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen (z. B. Pläne, Ausführungsmodalitäten udgl.). Sofern nichts anderes vereinbart ist, erwirbt die Stadtgemeinde Weiz neben diesem Eigentumsrecht auch das Recht, diese Unterlagen im Rahmen bzw. nach Abschluss des Auftrages zu nutzen, zu verwenden und zu verwerten. Der Auftragnehmer hält die Stadtgemeinde Weiz diesbezüglich schad-, klag- und exekutionslos.

3.3 Die Stadtgemeinde Weiz behält sich neben den gesetzlichen Möglichkeiten ausdrücklich das Recht vor, insbesondere bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. Einschränkung der finanziellen Mittel bzw. mangelnde budgetäre Deckung odgl.) vom Auftrag bzw. der entsprechenden Bestellung zurückzutreten, wobei bereits erbrachte Teilleistungen entsprechend vergütet werden. Angebotserstellungskosten – welcher Art auch immer – werden nicht vergütet. Dies gilt für die Erstellung des Angebotes inklusive Beilagen und Nachweisen samt dafür erforderlicher Vorleistungen und Kalkulationen sowie Teilnahme an etwaigen Terminen. Desgleichen behält sich die Stadtgemeinde Weiz ausdrücklich das Recht vor, bei Verweigerung der Auftragsvergabe bzw. Beschaffung durch die zuständigen Gremien bzw. Nichterlangung der erforderlichen Gremialbeschlüsse vom Auftrag bzw. der entsprechenden Bestellung ohne Kostenersatz zurückzutreten. 

3.4 Gewährleistung und Sicherstellung: Für die gesamten Arbeiten und Lieferungen gilt die in den Angebotsbedingungen festgelegte Garantie. Die Laufzeit der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der anstandslosen Übergabe und Übernahme der Arbeiten und Lieferungen. Beim Auftreten von Schäden und Mängeln, gleichgültig, ob es sich um Materialfehler oder Fehler bei der Ausführung der Arbeiten handelt, ist die Stadtgemeinde Weiz berechtigt, die Behebung um jeden Preis auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.

3.5 Rechtsgrundlagen: Für das Vertragsverhältnis gelten in nachfolgender Reihenfolge folgende Bestimmungen soweit anwendbar:

  • die Regelungen dieser Bestellbedingungen;
  • die ÖNORM B 2110;
  • das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und
  • allfällige zusätzliche Regelungen, sofern sie den Regelungen dieser Bestellbedingungen sowie der ÖNORM B 2110 und dem ABGB nicht widersprechen.

3.6 Compliance-Regeln und Korruptionsprävention: Die Stadtgemeinde Weiz erwartet von ihren Vertragspartnern die Einhaltung der Gesetze, die Einhaltung des Verbots von Korruption, Bestechung und insbesonders Preisabsprachen, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einhaltung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit, den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Mitarbeiter sowie die Achtung des Umweltschutzes. Die Beweislast für die Einhaltung dieses Verhaltenskodex liegt beim Lieferanten. Hält ein Lieferant seine Verpflichtung aus diesem Verhaltenskodex nicht ein, verpflichtet er sich eine Pönale in Höhe des doppelten Bestellwertes zu leisten.

3.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestellbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit bzw. Geltung der übrigen Bedingungen hievon nicht berührt. Die unwirksame Bedingung wird durch eine solche ersetzt, die ihr von der wirtschaftlichen Auswirkung her am nächsten kommt.

3.8 Erfüllungsort und Gerichtsstand gemäß § 104 JN ist Weiz.

3.9 Diese Bestellbedingungen der Stadtgemeinde Weiz sind ebenso auf der Homepage der Stadtgemeinde Weiz unter www.weiz.at/bestellbedingungen abrufbar.

3.10 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtgemeinde Weiz nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) proaktiv veröffentlichungspflichtig ist und in Österreich durch die Einführung des IFG generell ein Anspruch auf Informationszugang (Jedermannsrecht) auf vorhandene Informationen besteht. Auch der vorliegende Auftrag kann unter diesen Informationszugang/proaktive Veröffentlichungspflicht fallen.

Die Stadtgemeinde Weiz behält sich das Recht vor, Inhalte des vorliegenden Auftrages wie insbesondere Leistungsbeschreibungen, Vergabeunterlagen, Verträge samt Beilagen und Anlagen und Abrechnungen oder Sonstiges/Ähnliches im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gegebenenfalls offenzulegen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Stadtgemeinde Weiz hierbei bestmöglich zu unterstützen und mitzuwirken. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, indem der Lieferant der Stadtgemeinde Weiz bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes/Auftrages über gegebenenfalls vorliegende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Ähnliches informiert. Liegen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Ähnliches vor, sind die davon betroffenen Vertragsabschnitte/Phrasen oder Ähnliches der Stadtgemeinde Weiz kenntlich zu machen oder in einem separaten Dokument auszulagern und zu begründen. Sofern die Stadtgemeinde Weiz keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Ähnliches bekannt gegeben werden, ist davon auszugehen, dass diese nicht vorliegen und der Auftrag vollumfänglich der Veröffentlichungspflicht unterliegt bzw. eine Informationsherausgabe erfolgen kann.

Weiz

  • Seehöhe: 477 Meter
  • Breitengrad: 47,2167 / N 47° 13'
  • Längengrad: 15,6167 / O 15° 37'
  • Gesamtfläche: 17,5 km²
  • Einwohnerzahl:12.970 (davon 12.000 Hauptw.)
  • Haushalte: 5.632

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